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KG, 07.02.2001 - 3 Ws 501/00, 1 AR 1223/00 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 473 Abs. 3, Abs. 4
Auslagenentscheidung bei Beschränkung der Berufung im Termin - Rechtsmittelteilerfolg und Billigkeit - rechtsportal.de
StPO § 473 Abs. 3, Abs. 4
Auslagenentscheidung bei Beschränkung der Berufung im Termin - Rechtsmittelteilerfolg und Billigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63
Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 3 Ws 501/00
Da die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich ist, gehören die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten zu den Kosten, die sie nach § 465 StPO zu tragen hat (vgl. BGHSt 18, 268; BGHSt 19, 226 [228];… Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 15). - BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62
Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 3 Ws 501/00
Da die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich ist, gehören die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten zu den Kosten, die sie nach § 465 StPO zu tragen hat (vgl. BGHSt 18, 268; BGHSt 19, 226 [228];… Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 15). - OLG Düsseldorf, 15.03.1996 - 1 Ws 208/96
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 3 Ws 501/00
Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts und anderer Obergerichte (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 613, 614;… Franke in KK- StPO , § 473 Rdn. 7;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 26; jeweils mit Nachweisen) kommt es darauf an, ob die Angeklagte das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn schon das Urteil des ersten Rechtszuges so gelautet hätte wie das des Rechtsmittelgerichts (ständige Rechtsprechung des Kammergericht;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 26 m.w.N.). - KG, 25.11.1999 - 5 Ws 693/99
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 3 Ws 501/00
Auf die erst nachträglich erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels findet sie mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Beschränkung als Teilrücknahme darstellt, so daß bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nur mit Ausnahme derjenigen auferlegt werden, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären (vgl. u.a. KG, Beschluß vom 25. November 1999 - 5 Ws 693/99 - m.w.N.).